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Am 18. Dezember trat das Gesetz über gebietsfremde Arten (Gesetzblatt 2021 Pos. 1718) in Kraft, mit dem die EU-Vorschriften der Verordnung über Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 1143/2014 vom 22. Oktober 2014). Diese EU-Verordnung regelt Themen wie die Liste invasiver gebietsfremder Arten, die eine Bedrohung für die Europäische Union und einzelne Mitgliedstaaten darstellen, sowie die gemeinschaftlichen Grenzkontrollen, die Berichterstattung, die gegenseitige Benachrichtigung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei gebietsfremden Arten.

Das Problem invasiver gebietsfremder Arten ist derzeit eine der größten Bedrohungen für einheimische Biotope. Diese Arten verursachen erhebliche wirtschaftliche Verluste und stellen oft auch eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit und das Leben dar. Trotz der Versuche, systemische Lösungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzuführen, gibt es noch keine wirksamen Methoden zur großflächigen Entfernung und Kontrolle der Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten. Es ist erwähnenswert, dass, obwohl nur 10-15% von ungefähr 12.000 In Europa identifizierte gebietsfremde Arten sind invasive gebietsfremde Arten, dieser scheinbar geringe Prozentsatz ist für wirtschaftliche Verluste von bis zu 12 Mrd. EUR verantwortlich.

Die durch das Gesetz über gebietsfremde Arten eingeführten Bestimmungen sollen die negativen Auswirkungen gebietsfremder Arten auf Polens natürliche Umwelt, Ökosystemleistungen, Wirtschaft und menschliche Gesundheit beseitigen oder minimieren.

Das Gesetz definiert die Aufgaben und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und anderer Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung (Erteilung von Genehmigungen, Überwachung, Management invasiver gebietsfremder Arten, Durchführung von Grenzkontrollen), führt zusätzliche Beschränkungen der Einfuhr in die Umwelt und die Bewegung gebietsfremder Arten in der natürlichen Umwelt Polens und legt auch die Haftungsregeln für die Verletzung nationaler und EU-Vorschriften in Bezug auf gebietsfremde Arten fest.

Wichtig ist, dass das Gesetz neue Definitionen gebietsfremder Arten in die polnische Rechtsordnung einführt, einschließlich invasive gebietsfremde Arten, Gegenmaßnahmen, Beseitigung. Fremde Arten sind alle lebenden Individuen einer Art, Unterart oder eines niedrigeren Taxons von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingeführt wurden, einschließlich aller Teile, Gameten, Samen, Eier oder Diasporen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überlebens- und fortpflanzungsfähig sind. Invasive gebietsfremde Arten wiederum sind solche gebietsfremden Arten, deren Einschleppung oder Verbreitung die Biodiversität und damit verbundene Ökosystemleistungen bedroht oder beeinträchtigt.

Das Gesetz sieht die Einführung einer polnischen Liste gebietsfremder Arten vor, die besonders kontroll- und ausrottungsbedürftig sind. Sie wird durch eine Verordnung des Ministerrats bestimmt, deren Vorentwurf bereits erstellt und auf der Website des polnischen Parlaments als Informationsmaterial veröffentlicht wurde. Die Information der Öffentlichkeit über gebietsfremde Arten wird durch das Zentrale Datenregister zu invasiven gebietsfremden Arten, das Sammeln von Daten zu ihrem Vorkommen in der Umwelt und zu den Abhilfemaßnahmen bei ihnen erfolgen. Eine wichtige durch das Gesetz eingeführte Regelung ist der Grundsatz, dass das Einbringen einer invasiven Art in die natürliche Umgebung die Kosten für ihre Entfernung aus dieser Umgebung verursacht. Ein humaner Umgang mit gebietsfremden Arten wird durch die Möglichkeit begünstigt, für Tiere gebietsfremder Arten, die bei Grenzkontrollen mitgenommen oder aus der Umwelt gefangen wurden, Asyl zu schaffen.

5 000 / 5 000 Wyniki tłumaczenia Am 18. Dezember trat das Gesetz über gebietsfremde Arten (Gesetzblatt 2021 Pos. 1718) in Kraft, mit dem die EU-Vorschriften der Verordnung über Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 1143/2014 vom 22. Oktober 2014). Diese EU-Verordnung regelt Themen wie die Liste invasiver gebietsfremder Arten, die eine Bedrohung für die Europäische Union und einzelne Mitgliedstaaten darstellen, sowie die gemeinschaftlichen Grenzkontrollen, die Berichterstattung, die gegenseitige Benachrichtigung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei gebietsfremden Arten. Das Problem invasiver gebietsfremder Arten ist derzeit eine der größten Bedrohungen für einheimische Biotope. Diese Arten verursachen erhebliche wirtschaftliche Verluste und stellen oft auch eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit und das Leben dar. Trotz der Versuche, systemische Lösungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einzuführen, gibt es noch keine wirksamen Methoden zur großflächigen Entfernung und Kontrolle der Ausbreitung gebietsfremder invasiver Arten. Es ist erwähnenswert, dass, obwohl nur 10-15% von ungefähr 12.000 In Europa identifizierte gebietsfremde Arten sind invasive gebietsfremde Arten, dieser scheinbar geringe Prozentsatz ist für wirtschaftliche Verluste von bis zu 12 Mrd. EUR verantwortlich. Die durch das Gesetz über gebietsfremde Arten eingeführten Bestimmungen sollen die negativen Auswirkungen gebietsfremder Arten auf Polens natürliche Umwelt, Ökosystemleistungen, Wirtschaft und menschliche Gesundheit beseitigen oder minimieren. Das Gesetz definiert die Aufgaben und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und anderer Stellen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen der oben genannten EU-Verordnung (Erteilung von Genehmigungen, Überwachung, Management invasiver gebietsfremder Arten, Durchführung von Grenzkontrollen), führt zusätzliche Beschränkungen der Einfuhr in die Umwelt und die Bewegung gebietsfremder Arten in der natürlichen Umwelt Polens und legt auch die Haftungsregeln für die Verletzung nationaler und EU-Vorschriften in Bezug auf gebietsfremde Arten fest. Wichtig ist, dass das Gesetz neue Definitionen gebietsfremder Arten in die polnische Rechtsordnung einführt, einschließlich invasive gebietsfremde Arten, Gegenmaßnahmen, Beseitigung. Fremde Arten sind alle lebenden Individuen einer Art, Unterart oder eines niedrigeren Taxons von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingeführt wurden, einschließlich aller Teile, Gameten, Samen, Eier oder Diasporen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überlebens- und fortpflanzungsfähig sind. Invasive gebietsfremde Arten wiederum sind solche gebietsfremden Arten, deren Einschleppung oder Verbreitung die Biodiversität und damit verbundene Ökosystemleistungen bedroht oder beeinträchtigt. Das Gesetz sieht die Einführung einer polnischen Liste gebietsfremder Arten vor, die besonders kontroll- und ausrottungsbedürftig sind. Sie wird durch eine Verordnung des Ministerrats bestimmt, deren Vorentwurf bereits erstellt und auf der Website des polnischen Parlaments als Informationsmaterial veröffentlicht wurde. Die Information der Öffentlichkeit über gebietsfremde Arten wird durch das Zentrale Datenregister zu invasiven gebietsfremden Arten, das Sammeln von Daten zu ihrem Vorkommen in der Umwelt und zu den Abhilfemaßnahmen bei ihnen erfolgen. Eine wichtige durch das Gesetz eingeführte Regelung ist der Grundsatz, dass das Einbringen einer invasiven Art in die natürliche Umgebung die Kosten für ihre Entfernung aus dieser Umgebung verursacht. Ein humaner Umgang mit gebietsfremden Arten wird durch die Möglichkeit begünstigt, für Tiere gebietsfremder Arten, die bei Grenzkontrollen mitgenommen oder aus der Umwelt gefangen wurden, Asyl zu schaffen. Bei der Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten werden Institutionen wie staatliche Naturschutzbehörden, Zollbehörden, Jäger, Förster, Wasserwirte, die Hauptseefischereiinspektion und Liegenschaftsverwalter kooperieren. Besonders hervorzuheben ist die Rolle von Jägern, Fischern und Anglern, die bei ihren Routineaktivitäten viele gefährliche und weit verbreitete gebietsfremde Arten fangen können. Zu diesen Arten zählen unter anderem die Bullengrundel, der Amur-Döbel, der Silberkarausche, die Heuschrecke, der Asiatische Marderhund, der Waschbär und der Amerikanische Vison (ehemals Nerz). Erwähnenswert sind hier die Arten, die oft von Anglern und Fischern gefangen werden, wenn sie die richtigen Zielarten fischen. Dies geschieht bei Streifenkrebs, Signalkrebs, Wollkrabbe und Zierschildkröte. Auch im Falle eines unbeabsichtigten Fangs einer der oben genannten Arten dürfen diese nach polnischem Recht nicht wieder in die Natur entlassen werden! Das Gesetz über gebietsfremde Arten führt zusätzlich die Verpflichtung für Jäger ein, den Fang einer gebietsfremden, die natürliche Umwelt gefährdenden Art in der Europäischen Union oder in Polen zu melden.

Die Ausbildung im Bereich der Ausrottung und Kontrolle der Populationsgröße invasiver gebietsfremder Arten durch Jäger, Fischer und Angler wird von der Föderation der Grünen "GAJA"” (www.gajanet.pl) w ramach międzynarodowego związku stowarzyszeń Coalition Clean Baltic (www.ccb.se) durchgeführt - Aktion, die vom LIFE-Programm der Europäischen Union kofinanziert wird. Bitte besuchen Sie die Projekt-Website und lesen Sie die detaillierten Informationen zum Fang der oben genannten invasiven gebietsfremden Arten. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.gajanet.pl/projekty/edukacja-w-zakresie-ias. www.gajanet.pl/projekty/edukacja-w-zakresie-ias.

Dr-Ing. Jakub Skorupski

 

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